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Kriterien zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit

Der Grad der Pflegebedürftigkeit orientiert sich daran, wie stark die Selbstständigkeit bzw. die Fähigkeiten eines Menschen bei der Bewältigung des Alltags beeinträchtigt sind.

Abstufungen der Selbstständigkeit / Fähigkeiten bei der Begutachtung

Bewertung der Selbständigkeit (bei den Modulen 1, 4 und 6)

  • selbständig: Die Person kann die Aktivität in der Regel selbständig durchführen
  • überwiegend selbständig: Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbständig durchführen
  • überwiegend unselbständig: Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbständig durchführen
  • unselbständig: Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht durchführen bzw. steuern, auch nicht teilweise

Bewertung der Fähigkeit (bei dem Modul 2)

  • Fähigkeit vorhanden: Die Fähigkeit ist nahezu vollständig vorhanden
  • Fähigkeit größtenteils vorhanden: Die Fähigkeit ist überwiegend aber nicht durchgängig vorhanden. Die Person hat  Schwierigkeiten, höhere oder komplexere Anforderungen zu bewältigen
  • Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die Fähigkeit ist stark beeinträchtigt, aber erkennbar vorhanden. Die Person hat  häufig oder in vielen Situationen Schwierigkeiten. Die Person kann nur geringe Anforderungen bewältigen
  • Fähigkeiten nicht vorhanden: Die Fähigkeit ist nicht vorhanden

Beim Modul 3 wird die Häufigkeit von Verhaltensweisen (nie oder sehr selten, selten, häufig, täglich) erfasst.
Beim Modul 5 wird neben der Selbstständigkeit die Häufigkeit der Hilfe (pro Tag, pro Woche, pro Monat) erfasst.

Die Module zur Bestimmung des Pflegegrades

Zur Bestimmung des Pflegegrades werden die Beeinträchtigungen in sechs Lebensbereichen in den nachfolgend angegebenen Aktivitäten und Fähigkeiten erhoben:

Modul 1: Mobilität, dazu gehören…

•    Positionswechsel im Bett
•    Halten einer stabilen Sitzposition
•    Umsetzen
•    Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs
•    Treppensteigen

Die Einschätzung richtet sich ausschließlich danach, ob die Person in der Lage ist, ohne personelle Unterstützung eine Körperhaltung einzunehmen bzw. zu wechseln und sich fortzubewegen. Beurteilt werden Aspekte wie Körperkraft, Balance, Bewegungskoordination etc.

Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, dazu gehören…

•    Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld
•    örtliche Orientierung
•    zeitliche Orientierung
•    Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen
•    Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen
•    Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben

•    Verstehen von Sachverhalten und Informationen
•    Erkennen von Risiken und Gefahren
•    Mitteilen von elementaren Bedürfnissen
•    Verstehen von Aufforderungen
•    Beteiligen an einem Gespräch

Beurteilt werden Aspekte wie Erkennen, Entscheiden oder Steuern und nicht die motorische Umsetzung. Bei den Kriterien zur Kommunikation werden die Auswirkungen von Hör-, Sprech- oder Sprachstörungen mit berücksichtigt.

Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, dazu gehören…

•    motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten
•    nächtliche Unruhe
•    selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten
•    Beschädigung von Gegenständen
•    physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen
•    verbale Aggression
•    andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten
•    Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützenden Maßnahmen
•    Wahnvorstellungen
•    Ängste
•    Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage
•    sozial inadäquate Verhaltensweisen
•    sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen

Erfasst wird, wie häufig eine personelle Unterstützung erforderlich ist, um z.B. belastende Emotionen zu bewältigen oder Gefährdungen im Alltag zu vermeiden.

Modul 4: Selbstversorgung, dazu gehören…

•    Waschen des vorderen Oberkörpers
•    Körperpflege im Bereich des Kopfes
•    Waschen des Intimbereichs
•    Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare
•    An- und Auskleiden des Oberkörpers
•    An- und Auskleiden des Unterkörpers
•    Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken
•    Essen
•    Trinken
•    Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls
•    Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma
•    Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma
•    Ernährung parenteral oder über Sonde

Beurteilt wird, ob die Person die Aktivitäten durchführen kann, unabhängig davon, ob es aufgrund von körperlichen oder kognitiven Beeinträchtigungen zur Einschränkung der Selbstständigkeit kommt.

Modul 5: Bewältigung von und Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen in Bezug auf…

•    Medikation
•    Injektionen
•    Versorgung intravenöser Zugänge (Port)
•    Absaugen und Sauerstoffgabe
•    Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen
•    Messung und Deutung von Körperzuständen
•    körpernahe Hilfsmittel
•    Verbandwechsel und Wundversorgung
•    Versorgung mit Stoma
•    regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden
•    Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung
•    Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung
•    Arztbesuche
•    Besuche anderer medizinischer oder therapeutische Einrichtungen (< 3 Std./> 3 Std.)
•    Einhalten einer Diät oder anderer Krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften

Erfasst wird, wie häufig personelle Unterstützung bei ärztlich angeordneten Maßnahmen erforderlich ist.

Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte, dazu gehören…

•    Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen
•    Ruhen und Schlafen
•    Sich beschäftigen
•    Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen
•    Interaktion mit Personen im direkten Kontakt
•    Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes

Bewertet wird, ob die Person die Aktivitäten durchführen kann, unabhängig davon, ob es aufgrund von körperlichen oder kognitiven Beeinträchtigungen zur Einschränkung der Selbstständigkeit kommt.

Modul 7: Außerhäusliche Aktivitäten und Modul 8: Haushaltsführung

Die Beeinträchtigungen in diesen Bereichen werden ebenfalls erfasst, haben aber keine Relevanz zur Bestimmung des Pflegegrades.